Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen
Stand: Februar
2004
Allgemeines / Geltungsbereich
Diese "Allgemeinen Bedingungen für
Lieferungen und Leistungen" gelten für sämtliche - auch zukünftige - Lieferungen
und Leistungen unserer Gesellschaft, einschließlich Zubehör sowie für
Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen. Unsere Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren "Allgemeinen Bedingungen
für Leistungen und Lieferungen" abweichende Bedingungen des Bestellers haben
keine Gültigkeit.
I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der
Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur
mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Für den Umfang der Lieferung
ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines
Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme, das Angebot.
Nebenabreden und/oder änderungen werden nur anerkannt, wenn der Lieferer diesen
nachträglich zustimmt.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die
Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und
zwar
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3 sobald dem
Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind.
der
Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
3. Die Zurückhaltung von
Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener
Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich
angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss
sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn
sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller
baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung,
die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst,
so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
1/2 v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H., vom Werte desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann.
5. Wird der Versand auf Wunsch des
Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im
Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden
Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter
Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung
der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1.Die Gefahr geht spätestens mit der
Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die
Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des
Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl,
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare
Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen,
die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu
bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch
wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte
aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind
zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend
näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf
berufen.
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis
zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir
sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich
vertragswidrig verhält.
2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das
Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Müssen Wartungsund Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese
auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der
Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns
vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese
Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht
einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung
der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In
diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an
der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen
bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall
der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer
tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung
der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir
nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen
auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der
Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX, 4 wie
folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen
unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich
innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart,
schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in
ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die
Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt
die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche
Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses
zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu
machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6
Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es
wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein
Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem
Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der
Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung
des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten
zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und
Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt
werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und
Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das
Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate,
sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist
für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem
Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechungen verlängert.
7. Durch etwa seitens
des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers
vorgenommene änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die
daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des
Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht
beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers
der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und
Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des
Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des
Lieferers
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer
die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt
bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung
eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; Ist dies nicht der Fall, so
kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt
Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor und
gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene
Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die
Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist
der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit
während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt
dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein
Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für
die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden
Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos
verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen
Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den
Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche
des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf
Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss
gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender
Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern
des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften,
die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den
Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
abzusichern.
X. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die
Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung
ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist
auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
XI. Sonstiges
1. Die Rückgabe unserer Erzeugnisse ist nur mit unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung unter Angabe unserer Rechnungsnummer
möglich. Die Ware muss an unser Werk in Lüneburg frachtfrei zurückgesandt
werden. Gutschrift erfolgt unter Abzug der uns entstehenden Kosten für Prüfung,
Wiedereinlagerung und Wertminderung. Sonderanfertigungen und Ersatzteile sind
von einer Rücknahme ausgeschlossen.
2. Eingriffe in unsere Software sowie
Veränderungen, Kopieren und Nachahmungen sind ohne unsere vorherige Zustimmung
unzulässig.
3. Diese Bedingungen gelten auch im Ausland, soweit dort
gesetzlich zulässig. Falls diese Bedingungen und/oder deutsches Recht im Ausland
nicht gesetzlich zulässig sind, wird ergänzend das UN-Kaufrecht vereinbart. Das
gilt nicht für Gewährleistung und Haftung, die jeweils gesondert zu vereinbaren
sind. Für alle nicht geregelten Rechtsfragen gilt deutsches Recht.