Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen
Stand: Juli 2013
Allgemeines / Geltungsbereich
Diese "Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen" gelten
für sämtliche - auch zukünftige - Lieferungen und Leistungen unserer Gesellschaft,
einschließlich Zubehör sowie für Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren
"Allgemeinen Bedingungen für Leistungen und Lieferungen" abweichende Bedingungen
des Bestellers haben keine Gültigkeit.
I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-
und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete
Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung
und fristgemäßer Annahme, das Angebot. Nebenabreden und/oder änderungen
werden nur anerkannt, wenn der Lieferer diesen nachträglich schriftlich
zustimmt.
III. Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen
kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug
frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar wenn nicht anders
vereinbart
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit
sind.
der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger
vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
IV. Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn
und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer
dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
- Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens
des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss
weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im ganzen
aber höchstens 5 v.H., vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
benutzt werden kann.
- Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch
die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers
mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf
einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen
und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den
Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder
Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird
auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
versichert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller
zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf
Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die
dieser verlangt.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
- Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht
stets ausdrücklich hierauf berufen.
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
- Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-
und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungsund
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene
Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen
ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit
uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung
der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch
die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer
erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich
das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten
Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der
Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass
der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen
an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung
schon jetzt an.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter
Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche
unbeschadet Abschnitt IX, 4 wie folgt:
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender
Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb
von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter
Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung
solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand,
die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers,
so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für
wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers
auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer
des Fremderzeugnisses zustehen.
- Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in
6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht
auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung
mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst
ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder
wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat
der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes
sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies
nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten
der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
- Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist
drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung
an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechungen verlängert.
- Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige
Genehmigung des Lieferers vorgenommene änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
- Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter
und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des
Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften,
die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt
hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, abzusichern.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss
liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen
- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes
- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und
IX entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des
Lieferers
- Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die
gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe
gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände
die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird
und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung
hat; Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung
entsprechend mindern.
- Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen
vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine
angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach
Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist
nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
- Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden
des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
- Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine
ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung
bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen
durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht
des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der
Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
- Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers,
insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz
von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss
gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder
leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim
Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
X. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist,
wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei
dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende
Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch
berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
XI. Sonstiges
- Die Rückgabe unserer Erzeugnisse ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung unter Angabe unserer Rechnungsnummer möglich. Die Ware muss
an unser Werk in Lüneburg frachtfrei zurückgesandt werden. Gutschrift
erfolgt unter Abzug der uns entstehenden Kosten für Prüfung, Wiedereinlagerung
und Wertminderung. Sonderanfertigungen und Ersatzteile sind von einer
Rücknahme ausgeschlossen.
- Eingriffe in unsere Software sowie Veränderungen, Kopieren und Nachahmungen
sind ohne unsere vorherige Zustimmung unzulässig.
- Diese Bedingungen gelten auch im Ausland, soweit dort gesetzlich zulässig.
Falls diese Bedingungen und/oder deutsches Recht im Ausland nicht gesetzlich
zulässig sind, wird ergänzend das UN-Kaufrecht vereinbart. Das gilt
nicht für Gewährleistung und Haftung, die jeweils gesondert zu vereinbaren
sind. Für alle nicht geregelten Rechtsfragen gilt deutsches Recht.